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Bei der Rufschädigung handelt es sich um eine ehrenrührige und unwahre Tatsachenbehauptung. Durch eine Rufschädigung kann sowohl der Bereich des Strafrechts und des Zivilrechts berührt sein.
AntwortenLöschenRechtlicher Hintergrund
Strafrechtlich kann die Rufschädigung eine Verleumdung oder üble Nachrede darstellen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den Paragraphen 186 und 187 ff. des Strafgesetzbuchs. Eine Verleumdung (§ 187 StGB) ist die Verbreitung einer unwahren Tatsache bezüglich eines anderen Menschen, die geeignet ist, diesen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Eine Tatsache ist ein konkreter Vorgang oder Zustand der Vergangenheit oder Gegenwart, der wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und somit einem Beweis zugänglich ist. Den Gegensatz hierzu bilden Meinungsäußerungen und Werturteile ohne greifbaren Tatsachenkern. Der Tatbestand der Rufschädigung wird dadurch verwirklicht, dass man, obwohl man es selbst besser weiß, eine Behauptung über einen anderen Menschen verbreitet, um so dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) begeht, wer eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die zur Herabwürdigung geeignet ist und die nicht erweislich wahr ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass wahre Tatsachen verbreitet werden dürfen. Zivilrechtlich bestehen zugunsten des Geschädigten Abwehr- und Schadensersatzansprüche.